Wie viel Gewinn habe ich gemacht? Die Gewinnermittlung ist für Freiberufler und Soloselbstständige nicht nur aus eigenem Interesse eine wichtiger Bestandteil ihrer Tätigkeit. Auch dem Finanzamt sind sie eine Aufstellung ihrer Gewinne schuldig, denn die Gewinnermittlung ist Teil deiner Einkommensteuererklärung. Dabei gibt es verschiedene Methoden, die jedoch nicht für alle gleichermaßen zulässig sind. Sorted erklärt dir, wer seine Gewinne auf welche Art ermitteln darf.
Um deinen Gewinn als Selbstständiger ermitteln zu können, musst du zunächst einmal wissen, was genau der Gewinn aus deiner Tätigkeit ist. Denn dies wird häufig unterschiedlich definiert.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Gewinn die Summe, die dir nach Abzug aller betriebsrelevanten Ausgaben von deinen Einkünften übrig bleibt. Die einfache Formel lautet also:
Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Das klingt erst einmal recht einfach, doch wie genau sieht so eine Gewinnermittlung aus?
Unter einer Gewinnermittlung versteht man die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum.
Auf welche Art du deinen Gewinn ermitteln darfst oder möchtest, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Grundsätzlich stehen zwei Arten zur Verfügung.
Während die EÜR eine sehr vereinfachte Form darstellt, wird es bei der Bilanz schon komplizierter. Die meisten Selbstständigen bevorzugen daher erstere, so lange sie nicht bilanzierungspflichtig sind. Aber wann wird das der Fall und wer darf seine Gewinne vereinfacht ermitteln?
Die Einnahmenüberschussrechnung – kurz EÜR – ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die im Grunde einfach und schnell erledigt ist: Auf der einen Seite listest du deine Einnahmen, auf der anderen Seite deine Ausgaben auf. Diese Form der Gewinnermittlung wird auch einfache Buchführung genannt.
Aus dem Vergleich zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich dann entweder ein Gewinn oder ein Verlust. Wichtig ist, dass du alle deine Belege sammelst. Denn diese musst du auf Nachfrage dem Finanzamt vorlegen können. Zu diesem Zweck bist du verpflichtet, deine Belege bis zu zehn Jahre aufzubewahren.
Die Gewinnermittlung ist nach § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) bis zu einer bestimmten Umsatz- und Gewinngrenze vereinfacht möglich. Wenn du einer der folgenden Berufsgruppen angehörst und diese Grenzen nicht überschreitest, bist du nicht zur Bilanzierung verpflichtet und darfst eine EÜR einreichen:
Der Gesetzgeber legt folgende Grenzen für die einfache Gewinnermittlung fest:
Sobald diese Grenzen überschritten sind, darf die vereinfachte Methode nicht mehr angewandt werden. Sofern du also nicht grundsätzlich von der Bilanzierungspflicht befreit bist – weil du zum Beispiel freiberuflicher Zahnarzt oder Rechtsanwalt bist – musst du deine Gewinne ab sofort durch eine Bilanz ermitteln.
Bis Ende 2017 durften Selbstständige und Kleinunternehmer ihre Gewinnermittlung formlos beim Finanzamt einreichen, zum Beispiel mittels einer Excel-Tabelle. Seit 2018 muss dafür das amtliche Anlageformular genutzt und elektronisch übermittelt werden.
Verdienst du als Einzelunternehmer über die oben genannten Grenzen hinaus, ist deine Unternehmung bilanzierungspflichtig. Eine Bilanz ist um einiges aufwändiger und auch umfangreicher als die einfache Einnahmenüberschussrechnung. Sie wird auf Basis der doppelten Buchführung erstellt.
Die komplexere Bilanz stellt sämtliche Geschäftsvorfälle dar, die im Laufe eines Geschäftsjahres im Unternehmen anfallen. Freiberufler sind grundsätzlich von der Bilanzierungspflicht befreit, egal, wie viel sie verdienen.
Das Wörtchen „muss” ist hier bewusst gewählt. Nicht umsonst ist die vereinfachte Gewinnermittlung gerade bei Selbstständigen und Freiberuflern die beliebtere. Während bei einer EÜR lediglich die Einnahmen und Ausgaben miteinander verglichen werden, zeigt die Bilanz, durch die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden, auch die finanzielle Situation eines Unternehmens auf.
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Auch, wenn Freiberufler und Selbstständige nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, können sie sich dazu entscheiden, freiwillig zu bilanzieren. Bei allem Aufwand bietet die Bilanz auch Vorteile, zum Beispiel mehr Transparenz. Denn bei der doppelten Buchführung können auch noch zu erwartende Eingangs- und Ausgangszahlungen berücksichtigt werden. Die EÜR dagegen listet nur die bereits auf dem Konto ersichtlichen Posten. Für eine vorausschauende Liquiditätsplanung und einen umfassenden Überblick über die Situation des Unternehmens, ist die Bilanz daher eindeutiger.
Zur Bilanz verpflichtet sind grundsätzlich alle Personen- und Kapitalgesellschaften. Dazu zählen:
Fazit: Bei der Entscheidung, auf welche Weise du deine Gewinne ermitteln und dem Finanzamt deklarieren möchtest, hängt von deinen Vorkenntnissen und deinem Willen, dich von Anfang an intensiv mit deinen Zahlen auseinanderzusetzen ab. Die EÜR ist fix erledigt, listet jedoch lediglich deine Einnahmen und Ausgaben auf, um den Verlust oder Gewinn herauszustellen.
Die Bilanz geht sehr mehr in die Tiefe und bietet Einsichten in deine Geschäftsentwicklung und Liquidität. Mit diesen Erkenntnissen ist es leichter, etwa deine Honorar zu berechnen beziehungsweise deine Preise zu kalkulieren.
Im Allgemeinen wird die Möglichkeit zur einfachen Buchführung jedoch als Vorteil gegenüber den „Großen” angesehen, da sie insbesondere in der heißen Gründungsphase nicht zusätzlich mit administrativen Aufgaben und Einarbeiten in komplizierte steuerliche Sachverhalte überfordert. Einen Vorteil genießen Freiberufler – sie sind von der Bilanzierungspflicht befreit und dürfen ihre Gewinne vereinfacht ermitteln.
Wir machen keine Steuerberatung. Wende dich bitte an einen Steuerberater, um eine genaue Auskunft zu deinem speziellen Fall zu erhalten. Du kannst jederzeit einen Steuerberater über Sorted anfragen. Alle Angaben ohne Gewähr.